Gerechter Krieg

Die Lehre vom gerechten Krieg (lateinisch bellum iustum) ist eine in der abendländischen Rechtsgeschichte entwickelte Auffassung, der zufolge ein Krieg oder bewaffneter Konflikt zwischen Kollektiven – meist Staaten – dann und nur dann ethisch und rechtlich legitim ist, wenn er bestimmten Anforderungen genügt: Das Recht zum Krieg (lateinisch ius ad bellum) ist danach einer rechtmäßigen Autorität vorbehalten, die den Krieg aus einem gerechten Grund und mit richtigen Absichten und Zielen führen muss, während das Recht im Krieg (lateinisch ius in bello) die Einhaltung bestimmter Kriegsführungsregeln fordert, darunter die Verhältnismäßigkeit der Mittel und den Schutz von Zivilbevölkerung und Kriegsgefangenen. Auch für die Schlussphase eines Krieges wird ein besonderes Recht angenommen, das Jus post bellum, das sich mit der Beendigung eines bewaffneten Konflikts einschließlich der dazu zu treffenden Vereinbarungen und Reparationen sowie des Wiederaufbaus von Wirtschaft und Gesellschaft befasst.

Der Begriff entstand, nach griechischen Vorläufern, im antiken Rom (v. a. bei Cicero), und wurde seit etwa 420 zu einer detaillierten kirchlichen Theorie entfaltet. Um 1140 wurde diese in das Decretum Gratiani aufgenommen und damit Teil des kanonischen Rechts.

Seit dem späten 16. Jahrhundert entwickelte sich aus dieser Lehre in Abgrenzung dazu das neuzeitliche Kriegsvölkerrecht. Während die klassische Lehre für das Recht zum Krieg zwingend einen „gerechten Grund“ (lateinisch causa iusta) fordert, auf den sich objektiv nur eine der beiden kriegführenden Parteien berufen kann, setzt sich in der Neuzeit die Auffassung durch, dass ein förmlicher Krieg zwischen souveränen Staaten als auf beiden Seiten rechtmäßig zu gelten habe. In der frühen Moderne dann wurde das Recht im Krieg vertraglich präzisiert und verschärft.

Nach modernem Völkerrecht ist der Angriffskrieg grundsätzlich moralisch geächtet und damit das Recht zum Krieg außer Kraft gesetzt; legitim sind allein von den Vereinten Nationen mandatierte „militärische Sanktionen“ zum Zweck der Friedenssicherung, welche als humanitäre Interventionen zum Schutz von Menschen in menschenrechtlichen Notlagen zu verstehen sind. Seit 1990 kam es jedoch im Zusammenhang mit humanitären Interventionen zu einer neuen ethischen Diskussion um die Möglichkeit von „gerechten Kriegen“.


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